Handwerkerleistungen im Privathaushalt

Kosten können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Regel nur dann ansetzen, wenn Sie mit Einkünften in Zusammenhang stehen, z.B. Fortbildungs- oder Bewerbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Instandhaltungsaufwendungen bei Vermietungseinkünften. Es gibt jedoch auch einige private Kosten, die sich ausnahmsweise ansetzen lassen, obwohl sie mit keinen Einnahmen zusammen hängen, z.B. Sonderausgaben (Spenden, Krankenversicherung, Altersvorsorge), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflege, auswärtige Unterbringung des Kindes) oder der Handwerker, der Arbeiten in Ihrer Privatwohnung erledigt (§ 35a EStG). Um letztere soll es im heutigen Blogeintrag gehen. Wer private Handwerkerkosten geltend machen möchte, sollte jedoch ein paar Dinge beachten:

 

Voraussetzungen:

1.     Die Leistung muss vom Handwerker im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, eine Tätigkeit in seiner Werkstatt ist leider nicht begünstigt. Der Schreiner müsste Ihren alten Wohnzimmerschrank also in Ihrer Wohnung reparieren oder restaurieren, damit Sie Seine Lohnkosten in der Einkommensteuererklärung angeben können.

2.     Es ist nur der Lohnanteil in der Rechnung absetzbar. Achten Sie deshalb darauf, dass in der Rechnung Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind. Anfahrtskosten und Maschinenmieten sind ebenfalls abzugsfähig. Oft gibt der Handwerker in einem Rechnungszusatz schon den nach § 35a EStG abzugsfähigen Lohnkostenanteil an. Manchmal werden hier jedoch die Anfahrtskosten nicht einbezogen, deshalb kann es sich lohnen, nicht blind der Angabe des Handwerkers zu vertrauen, sondern selbst nachzurechnen.

3.     Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden, sondern muss von einem Konto des Steuerpflichtigen überwiesen werden. Hintergrund ist, dass das Gesetz u.a. eingeführt wurde, um die Schwarzarbeit von Handwerkern zu bekämpfen. Deshalb wurde die unbare Zahlung zur Bedingung für die Abzugsfähigkeit in der Einkommensteuer gemacht.

 

Steuerliche Auswirkung:

Sie haben ansetzbare Handwerkerleistungen in Höhe von 2.000 € und müssten ohne dies Handwerkerleistungen Steuern in Höhe von 1.500 € nachzahlen. Ihre zu zahlende Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % der ansetzbaren Handwerkerleistung, also um 400 €. Ihre Nachzahlung beträgt durch die Handwerkerleistung also nicht mehr 1.500 €, sondern nur noch 1.100 €.

 

Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt. Es handelt sich hierbei um Arbeiten, die normalerweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Zwar werden in der Regel auch Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten von Mitgliedern des Haushalts erbracht. Sobald hierfür jedoch ein Handwerker engagiert wird, gelten diese als Handwerkerleistung und können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung angegeben werden. Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind der Gärtner, die Haushaltshilfe oder die Reinigungskraft. 

 

Höchstbeträge:

Die Unterscheidung zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist deshalb wichtig, weil es für beide Kategorien Höchstbeträge pro Jahr gibt. Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einem Betrag von 20.000 € abgezogen werden. Das entspricht einer steuerlichen Auswirkung in Höhe von 4.000 € (20 %, s.o.). Bei Handwerkerleistungen liegt die Grenze bei 6.000 € (1.200 € steuerliche Auswirkung). Sollte der Höchstbetrag der Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft sein, können Sie die zusätzliche Malerrechnung leider nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, auch wenn Sie die Malerarbeiten selbst hätten ausführen können, da es sich eindeutig um eine Handwerkerleistung handelt.

Stehen bei Ihnen größere Projekte im Haushalt an und sollten Sie mit Ihren Handwerkerrechnung in die Nähe des Höchstbetrages kommen, gibt es jedoch noch eine Gestaltungsmöglichkeit. Versuchen Sie die Handwerkerleistung und vor allem die Bezahlung des Handwerkers auf zwei Jahre zu verteilen. Wenn Sie im Dezember einen ersten Abschlag von 5.000 € auf die Rechnung zahlen und im Februar die Schlussrechnung in Höhe von 4.800 €, können Sie beide Zahlungen innerhalb der für jedes Jahr geltenden Höchstbeträge abziehen. Natürlich immer nur unter der Voraussetzung, dass es sich um reine Lohnkosten handelt und die Beträge unbar gezahlt wurden.

 

Sonderfälle:

1. Nebenkostenabrechnung Vermieter / Hausverwaltung

In Ihrer Nebenkostenabrechnung tauchen evtl. auch Kosten nach § 35a EStG auf, die Sie anteilig über Ihrer Nebenkosten tragen und deshalb ansetzen dürfen, z.B. wenn es in Ihrer Wohneinheit einen Gärtner oder Hausmeister gibt.

2. Hauskauf

Wenn Sie ein bestehendes Haus kaufen, können Sie ab dem Einzug alle Handwerkerleistungen ansetzen, da es sich ab diesem Zeitpunkt auch schon um einen bestehenden Haushalt handelt. Sofern Sie schon vor Einzug Handwerker beschäftigen, sind diese Kosten auch begünstigt, sofern Sie im Hinblick auf den kommenden Einzug anfallen und der Einzug in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu diesen Kosten steht. Die Speditionskosten für den Umzug können Sie übrigens auch als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

3. Neubau

 

Handwerkerkosten für einen Neubau sind Herstellungskosten und leider nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Wenn das Haus jedoch bezugsfähig und nutzbar ist, gilt es als fertiggestellt und der Haushalt als begründet, so dass ab diesem Zeitpunkt alle Handwerkerleistungen wieder abzugsfähig sind. Wenn wesentliche Bestandteile fehlen (Fenster, Türen, Innenputz), kann das Haus jedoch noch nicht als fertig gestellt gelten.