#taxiteasy-Update 2020 - Was ist neu im Steuerrecht?

Regelmäßig gibt es zum Jahreswechsel Änderungen im deutschen Steuerrecht. Neue Gesetze treten in Kraft, Pauschalen und Freibeträge werden angehoben oder politische und gesellschaftliche Interessen und Ziele sollen anhand von neuen Steuergesetzen gewahrt bzw. erreicht werden. Wir möchten mit dem aktuellen Blog-Beitrag über die wesentlichen Änderungen zum 1.1.2020 informieren. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir haben uns einige zentrale Änderungen zum Jahreswechsel herausgesucht, die unserer Meinung nach für unsere Mandanten am wichtigsten sind.

 

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für die regelmäßigen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte wird von 30 ct. auf 35 ct. pro Entfernungs-km angehoben.

 

Verpflegungsmehraufwand

Die Sätze wurden auf 14 Euro für Abwesenheitstage über 8 Stunden, An- und Abreisetag und auf 28 Euro für Abwesenheitstage über 8 Stunden erhöht. Für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, wurde eine Kostenpauschale in Höhe von 8 Euro eingeführt.

 

Grundfreibetrag und Kindergeld

Der Grundfreibetrag steigt auf 9.408 Euro. 2018: 9.000 Euro / 2019: 9.168 Euro / 2020: 9.408 Euro. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe ist keine Einkommensteuer zu zahlen.

 

Belegausgabepflicht

Das Thema ist durch alle Medien gegangen, der Ärger vieler Einzelhändler ist nachvollziehbar. Bei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Für jedes verkaufte Brötchen muss der Bäcker dem Kunden einen Beleg ausdrucken. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu beantragen: "Bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden." Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht. Diese kann aber auch widerrufen werden. Die Finanzämter werden in Ihrem Ermessen entscheiden. Nach derzeitigem Stand wird dieses Ermessen sehr eng ausgelegt, so dass die meisten Bäcker und Einzelhändler nicht in den Genuss der Befreiung kommen, sondern eher Bars und Straßenverkäufer. Es bleibt zu hoffen, dass der öffentliche Druck Wirkung zeigt und die Finanzverwaltung ihre Auslegung aufweicht, so dass weiteren Einzelhändlern, die diesen Antrag gestellt haben, die Belegausgabepflicht wieder erlassen wird.

 

Elektrofahrzeuge

Die bereits geltende Halbierung des Bruttolistenpreis zur Bemessung des zu versteuernden privaten Nutzungsanteils eines elektrisch angetriebenen Betriebsfahrzeuges wird bis 31.12.2030 verlängert. Bei manchen Fahrzeugen wird zum 1.1.2020 sogar die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert. Damit reduziert sich die Einkommenensteuer für die Privatnutzung eines auf den Betrieb laufenden Fahrzeuges nochmal um die Hälfte. Dies gilt aber nur für zwischen 2019 und 2030 angeschaffte Fahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 € liegt. Die Privatnutzung des Teslas für 100.000 Euro ist damit weiterhin mit dem halben Bruttolistenpreis zu berechnen und entsprechend zu versteuern.

Elektronutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (befristet bis 2030).

 

Job-Tickets

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket steuerfrei zur Verfügung stellen, wenn er eine pauschale Steuer von 25 % übernimmt. Der Arbeitnehmer darf die Entfernungspauschale dann trotzdem noch in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

 

Steuerbefreiung Dienstfahrräder

Für Dienstfahrräder, die auch privat genutzt werden, ist keine Privatnutzung zu versteuern. Die Kosten sind also zu 100 % betrieblich abzugsfähig, selbst wenn das Fahrrad tatsächlich auch privat genutzt wird. Diese Regelung war bislang befristet bis Ende 2021 und wurde nun verlängert bis Ende 2030.

 

Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % pro Jahr für den Bau neuer Mietwohnungen. Diese Abschreibung darf zusätzlich zur linearen AfA in den ersten vier Jahren vorgenommen werden, beträgt also insgesamt 20 % der Herstellkosten. Für diese Regelung wurde der neue § 7b EStG ins Gesetz eingefügt. Hier sind auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeführt.

 

Mindestlohn

Der Mindestlohn wird von 9,19 Euro pro Stunden auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben.

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Die Umsatzsteuer wurde für folgende Produkte und Dienstleistungen von 19 % auf 7 % reduziert: Fernreisen mit der Bahn, e-Books und e-Papers, Menstruationsprodukte.

 

Anhebung Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben. Das war uns einen eigenen Blogbeitrag wert.

 

Abschaffung Solidaritätszuschlag

Die Abschaffung des Solis ist ein großes Thema. Deshalb wird es hier erwähnt, obwohl die Änderungen erst 2021 in Kraft treten. In 2020 wird der Soli also noch wie gehabt gezahlt, ab 2021 werden nur noch Jahreseinkommen ab etwa 73.000 € mit dem Soli belastet. Allerdings gibt es eine Gleitzone bis zu einem Jahreseinkommen von etwa 109.000 €, in der der Prozentsatz des Solos langsam ansteigt. Erst ab einem Jahreseinkommen in Höhe von etwa 109.000 € muss ab 1.1.2021 noch immer der volle Soli ans Finanzamt abgeführt werden.