Wer nebenberuflich oder in kleinem Rahmen gewerblich tätig werden möchte, stößt schnell auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung und die dazugehörige Umsatzgrenze von 17.500 €. Diese Regelung ist eine rein umsatzsteuerliche Vorschrift und befreit Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer, hat aber keine Auswirkung auf die Einkommensteuer oder Gewerbesteuer. Dies wird jedoch oft fälschlicherweise angenommen. In diesen Steuerarten haben Sie andere Grenzen und Freibeträge zu berücksichtigen, von denen abhängig ist, ob Sie Steuern zu zahlen haben oder nicht.
Einkommensteuer muss jede in Deutschland lebende Person zahlen, die Einkünfte aus mindestens einer der sieben Einkunftsarten (Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung, sonstige Einkünfte) hat. Es gibt jedoch den Grundfreibetrag, der nicht versteuert werden muss. Wer ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 8.820 € (Stand 2017) hat, muss keine Einkommensteuer zahlen. Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, werden die Einkünfte aus allen sieben Einkunftsarten zusammen gerechnet, den Grundfreibetrag gibt es jedoch nur ein einziges Mal. Hat der Steuerpflichtige also bereits Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis oder aus einer Vermietung, wird er mit diesen Einkünften in vielen Fällen schon deutlich über dem Grundfreibetrag liegen und dieser ist damit bereits verbraucht. Die Einkünfte aus der (nebenberuflichen) gewerblichen Tätigkeit unterliegen dann schon mit dem ersten Euro der Einkommensteuer. Es gibt hier keine Kleinunternehmergrenze für ein Kleingewerbe oder eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit. Die Einkommensteuerbelastung kann unter Umständen sogar sehr hoch sein. Befindet sich der Steuerpflichtige mit seinen übrigen Einkünften bereits im Spitzensteuersatz, wird der Gewinn aus der nebenberuflichen Tätigkeit ebenfalls dem Spitzensteuersatz unterworfen, da beide Einkunftsarten für Zwecke der Einkommensteuer zusammengerechnet werden.
Wer mit seinen gesamten einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Einkünften nur leicht über dem Grundfreibetrag liegt, kann z.B. noch seine Krankenversicherungsbeiträge, Spenden oder Altersvorsorgebeiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen, um das zu versteuernde Einkommen wieder auf weniger als 8.820 € zu reduzieren. Dies wird aber in den meisten Fällen nur dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige neben seinem Kleingewerbe keine anderen Einkünfte mehr erzielt.
Gewerbesteuer muss der Steuerpflichtige zahlen, der Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt. Jedoch gibt es einen Freibetrag von 24.500 €. Wer mit dem Jahresergebnis seines Gewerbes auf jeden Fall unter diesem Betrag bleibt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgeben und keine Gewerbesteuer zahlen. Wer darüber liegt, zahlt Gewerbesteuer, kann sich die gezahlte Gewerbesteuer aber in der Einkommensteuer wieder anrechnen lassen, so dass die Gesamtbelastung in vielen Fällen nicht höher wird.
Egal, ob Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Einkommensteuer. Wer gewerblich oder unternehmerisch durchstarten möchte, sollte auch wissen, was steuerlich auf ihn zukommt. Dabei helfe ich gerne mit meinen Erfahrungen aus der Existenzgründungsberatung. Sprechen Sie mich an!