Steht bei Ihnen aus beruflichen Gründen ein Umzug an? Ein Umzug wird als beruflich veranlasst anerkannt, wenn sich dadurch Ihre tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt, also 30 Minuten pro Strecke. Ist dieses Kriterium erfüllt, können Sie die Umzugskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nicht zwingend erforderlich. Lediglich der Umzug der privaten Wohnung und die damit einhergehende Fahrtzeitverkürzung sind die Kriterien für die Abzugsfähigkeit.
Es wird zwischen „Umzugskosten“ und „sonstigen Umzugskosten“ nach dem Bundesumzugskostengesetz entschieden.
„Umzugskosten“ sind Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren bei Mietimmobilien, doppelte Mietzahlungen, Kosten für den Transport des Hausrats, Reparatur von Transportschäden, Anschaffung eines Kochherds und Nachhilfekosten für die Kinder. Diese Kosten müssen dem Finanzamt tatsächlich belegt werden.
Darüber hinaus gibt es „sonstige Umzugskosten“ wie die Renovierung der alten Wohnung, Trinkgeld und Verpflegung für Umzugshelfer, Ändern von Vorhängen, Anbringen von Lampen, Einbau von Küchenmöbeln und –geräten, Ummeldung von Pkw und Telefon. Diese Kosten müssen nicht einzeln belegt werden, sondern können pauschal abgezogen werden. Ledige dürfen seit 1.2.2017 764 Euro ansetzen, Verheiratete 1.528 Euro, für jede weitere Person im Haushalt können nochmal 337 Euro geltend gemacht werden. Die Pauschalen werden in der Regel jedes Jahr leicht erhöht.
Sollte bei Ihnen tatsächlich ein berufsbedingter Umzug anstehen, sollten Sie auf diese Angaben in Ihrer Steuererklärungund den daraus resultierenden Steuervorteil nicht verzichten. Aber auch wenn Ihr Umzug nicht beruflich bedingt ist, können sie z.B. die Speditionskosten für den Umzug als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Bei diesen und weiteren Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen Ihres Umzugs stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.