Wie Studierende Steuern sparen

Notebook, Schreibmaterial, Lehrbücher: Studenten müssen während ihrer Ausbildung viele Kosten stemmen. Dass sie womöglich einen Teil des Geldes mit einer Steuererklärung zurückerstattet bekommen, ist vielen gar nicht bewusst. Denn für wen sich der Aufwand lohnt, ist oft kaum nachzuvollziehen: Wer sich einmal mit der Steuergesetzgebung beschäftigt hat, der weiß wovon ich spreche. Ich möchte deshalb die wichtigsten Fragen zum Thema Studium und Steuererklärung beantworten. Die erste Frage, die sich jeder Studierende stellen sollte, ist: Absolviere ich gerade meine Erst- oder Zweitausbildung? Denn davon hängt ab, wie viel Geld Studenten vom Staat zurückfordern können. 

 

Was ist der steuerliche Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung?

Die Kosten für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden – und zwar nur in dem Jahr, in dem sie auch tatsächlich anfallen. Dadurch laufen diese Kosten in den meisten Fällen ins Leere, da viele Studenten während ihres Studiums ohnehin kein steuerrelevantes Einkommen erzielen.

Die Kosten für die Zweitausbildung akzeptiert das Finanzamt hingegen als Werbungskosten. 

Werbungskosten sind Ausgaben, die mit (späteren) beruflichen Einkünften zusammenhängen. Der Vorteil: Es gibt keine Obergrenze für Werbungskosten. Wenn der Student noch keine Einnahmen erzielt, können sie über Jahre gesammelt und in die Folgejahre übernommen werden. Die Kosten wirken sich dann im ersten Berufsjahr steuerlich in voller Höhe aus. Heißt: Nach dem Berufseinstieg können Studenten ordentlich Steuern sparen. 

 

Was gilt als Erstausbildung?

Eine Erstausbildung hat eine Mindestdauer von 12 Monaten in Vollzeit und wird mit einer Abschlussprüfung beendet. Darunter fällt also zum Beispiel auch das Bachelorstudium. Ausbildungen als Taxifahrer, Rettungssanitäter oder Flugbegleiter sind allesamt kürzer und gehören seit dem 01.01.2015 nicht mehr dazu, so dass erst ein anschließendes Studium als Erstausbildung gilt. 

 

Wann ist eine Zweitausbildung eine Zweitausbildung?

Ein Masterstudium ist eine Zweitausbildung, da mit dem Bachelor bereits eine erste abgeschlossen wurde. Der Bachelor kann aber auch eine Zweitausbildung sein - wenn vorher etwa eine Lehre nach den oben genannten Kriterien abgeschlossen wurde. 

 

Welche Kosten kann ich ansetzen?

Wer das Privileg einer Zweitausbildung genießt, sollte sich überlegen, eine Steuererklärung abzugeben. Das lohnt sich aber nur dann, wenn auch tatsächliche Kosten entstanden sind. Diese Kosten können Studenten absetzen: 

 

  • Doppelte Haushaltsführung: Sofern der Lebensmittelpunkt des Studenten nicht in der Studienstadt liegt, er dort aber trotzdem eine Zweitwohnung unterhält, können die Kosten für diese Wohnung und die Fahrtkosten zwischen Lebensmittelpunkt und Studienstadt abgesetzt werden. Er muss am Ort seines Lebensmittelpunktes jedoch einen eigenen Hausstand haben. Lebt sie oder er noch im Haushalt der Eltern, wird die doppelte Haushaltsführung in der Regel nicht anerkannt.
  • Arbeitszimmer: Hat der Student in seiner Mietwohnung ein eigenes Arbeitszimmer, das nicht zugleich Schlaf- oder Wohnzimmer ist, kann er die Miete anteilig absetzen.
  • Arbeitszimmereinrichtung: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherregal und Leselampe können auch ohne eigenes Arbeitszimmer abgesetzt werden.
  • Büro- und Schreibmaterial
  • Literatur: Auch Kosten für Fachbücher und Skripte können Studenten angegeben. Das Notebook wird über drei Jahre abgeschrieben und meistens nur zu 50 % anerkannt, da es üblicherweise auch privat genutzt wird.
  • Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte: Die Uni gilt als Arbeitsstätte, so dass Fahrten zur Uni im Rahmen der Entfernungspauschale mit 30 Cent pro Entfernungskilometer angesetzt werden können.
  • Reisekosten: Fahrtkosten zu Seminaren, Tagungen und Exkursionen, die nicht in der Uni stattfinden, aber Bestandteil des Studiums sind, können Studenten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer absetzen. Tickets für öffentliche Verkehrsmittel werden mit dem tatsächlichen Preis angesetzt. Dauern diese Seminare länger als acht Stunden, dürfen Studenten Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (12€ pro Tag). Bei mehrtägigen Studienreisen können sie auch Übernachtungskosten angegeben. Für den ersten und letzten Tag der mehrtägigen Studienreise können jeweils 12€ Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden, für die Tage mit 24-stündiger Abwesenheit sogar 24€.
  • Bildungskredit: Gezahlte Zinsen sind Kosten des Studiums.
  • Die Kosten für einen Auslandsaufenthalt 
  • Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen der Studienzulassung
  • Aufwendungen für Studiengebühren, Repetitorien, Nachhilfe und Bibliotheksgebühren

Studierende sollten auf jeden Fall alle Belege aufbewahren, damit sie dem Finanzamt die Ausgaben nachweisen können. Außerdem sollten sie die Kosten selbst bezahlt haben. 

 

Ich habe mein Studium schon abgeschlossen. Kann ich immer noch eine Einkommensteuererklärung für meine Studienkosten abgeben? 

Die Einkommensteuererklärung kann im Normalfall rückwirkend für vier Jahre abgeben werden. Bis zum 31.12.2018 dürften also auch Studienabgänger noch die Steuererklärung für 2014 einreichen. Wenn allerdings ein Verlustvortrag festgestellt wird, ist eine Abgabe 7 Jahre rückwirkend möglich. Wenn also das Studium in den Jahren 2011-2013 stattfand und die Ausgaben dafür höher waren als die Einnahmen des Studenten, kann man bis zum 31.12.2018 noch die Einkommensteuererklärungen ab 2011 einreichen.

 

Lohnt es sich für mich also gar nicht, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ich mich in einem Erststudium befinde? 

Wie gesagt: Kosten für ein Erststudium gelten zurzeit als Sonderausgaben und wirken sich daher in den meisten Fällen nicht aus. Doch es wird spannend: Der Bundesfinanzhof ist nämlich der Meinung,dass auch die Kosten für ein Erststudium Werbungskosten sein müssten. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob der Bundesfinanzhof oder der Gesetzgeber Recht hat. Deshalb kann es sich für Studenten lohnen, auch die Kosten für ein Erststudium in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anzugeben. Das Finanzamt wird dies zwar zunächst ablehnen, es kann jedoch ein Einspruch mit einem Verweis auf die beim Verfassungsgericht anhängigen Verfahren (2 BvL 23/14 und 24/14) eingelegt werden. Damit wird der Bescheid offengehalten. Sofern die Richter zugunsten der Studenten entscheiden sollten, werden die Kosten noch nachträglich berücksichtigt – so können auch Erststudierende nachträglich noch Steuern sparen.