Außergewöhnliche Belastung

Normalerweise kann der Steuerpflichtige nur Kosten in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen, die mit Einkünften in einem Zusammenhang stehen. Private Kosten finden in der Regel keine Berücksichtigung. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, z.B. Sonderausgaben, Handwerkerkosten im Privathaushalt oder außergewöhnliche Belastungen. Ich möchte heute die außergewöhnlichen Belastungen erläutern. Um eine außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

 

1. Die Kosten müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, das heißt, sie müssen aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen unvermeidbar sein. Das sind z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten, Bestattungskosten, Unterstützung bedürftiger Personen, Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen. Bei all diesen Beispielen gibt es mehr oder wenige starke Restriktionen, welche Kosten berücksichtigungsfähig sind und welche nicht, so dass die Rücksprache mit dem Steuerberater in jedem Fall sinnvoll ist.

 

2. Es tritt eine tatsächliche finanzielle Belastung ein. Krankheitskosten, die eine Krankenversicherung übernimmt, werden z.B. nicht mit eingerechnet.

 

3. Die finanzielle Belastung übersteigt die sogenannte zumutbare Belastung. Die zumutbare Belastung ist abhängig von Familienstand, Kindern, Einkommen. Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von insgesamt 50.000 Euro hat z.B. eine zumutbare Belastung von 1.500 Euro. Treten in einem Jahr außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.300 Euro auf, kann das Ehepaar 800 Euro in der Steuererklärung geltend machen.

 

Was Steuerzahler absetzen können: 

Beerdigungskosten 

- Es sind nur Kosten abzugsfähig, die unmittelbar mit der Bestattung eines Angehörigen zusammenhängen – das sind Grabstätte, Sarg, Kränze, Blumen und Todesanzeigen. 

- Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung der Gäste oder Reisekosten sind nicht abzugsfähig. Zudem dürfen Bestattungskosten nur abgezogen werden, soweit der Nachlass der verstorbenen Person nicht ausreicht, diese Kosten zu tragen. 

 

Krankheitskosten 

Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen erkennt das Finanzamt in der Regel durch einen einfachen Nachweis an. Es gibt jedoch Heilmaßnahmen und medizinische Hilfsmittel, deren zwangsläufiger Bedarf durch ein Gutachten vom Amtsarzt oder durch eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden muss. Das sind beispielsweise Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Kosten für Augenlaser-Operationen werden inzwischen ohne ärztliches Attest vollständig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

 

Scheidungskosten 

Bis einschließlich 2012 waren auch Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Im Sommer 2013 wurde jedoch das Gesetz geändert und die Prozesskosten für eine Scheidung sind seitdem nicht mehr abzugsfähig. 

Einzige Ausnahme: Der Prozess war zwangsläufig notwendig für den Steuerpflichtigen, um die Bedrohung seiner Existenz abzuwenden. Seitdem streiten die Finanzgerichte darüber, in welchen Fällen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können und in welchen Fällen nicht. 

Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus. Deshalb sollten Steuerzahler die Scheidungskosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, kann man Einspruch einlegen – unter Verweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Az.: VI R 66/44 sowie VI R 81/14). 

 

Unterhalt 

Ist man gesetzlich gegenüber einer anderen Personen verpflichtet Unterhalt zu zahlen, kann man auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 8.820 Euro absetzen. Unterhaltszahlungen für Kinder können Steuerpflichtige aber nur angeben, sofern sie keinen Kindergeldanspruch mehr geltend machen können. Hat die unterhaltsberechtigte Person jedoch eigene Einkünfte, vermindert sich der eben genannte Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastung um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte der Person 624 Euro übersteigen. 

Zudem darf das Vermögen der unterstützten Person die Grenze von 15.500 Euro nicht übersteigen, sonst muss erst dieses Vermögen eingesetzt und verwertet werden. Der Abzug einer Unterstützung als außergewöhnliche Belastung wäre dann nicht mehr möglich.

 

 

Pauschalen 

Zusätzlich gibt es auch Pauschalen, die der Steuerpflichtige unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Belastung als außergewöhnliche Belastung ansetzen kann. Wird die Pauschale in Anspruch genommen, sind in dem betreffenden Bereich keine tatsächlichen Aufwendungen mehr zusätzlich abzugsfähig.

 

Auswärtige Unterbringung

Ihr volljähriges Kind, für welches Ihnen ein Kindergeldanspruch zusteht, ist in Berufsausbildung und wohnt in einer eigenen Wohnung? Dann können Sie 924 Euro im Jahr für die auswärtige Unterbringung Ihres Kindes ansetzen. 

 

Behinderung

Der Steuerpflichtige hat eine Behinderung. Je nach Grad der Behinderung kann eine Pauschale zwischen 310 Euro (25 Prozent) und 1420 Euro (95 Prozent) angesetzt werden. Der Grad der Behinderung muss mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro. 

 

Fahrtkosten bei Behinderung

Bei einer Behinderung von 70 Prozent mit Merkzeichen „G“ (geh- und stehbehindert) oder einer Behinderung von mindestens 80 Prozent können pauschal Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro angesetzt werden. 

 

Hinterbliebene

Wenn Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt wurden, können Sie einen Pauschbetrag von 370 Euro beantragen. 

 

Pflege

Sie pflegen einen Angehörigen, der nicht nur vorübergehend hilflos ist? Auch hier können Sie 924 Euro ohne Einzelnachweise in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Pflegekosten 

Eine Pflegebedürftigkeit muss mit bescheinigt werden, und zwar durch die soziale Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis. Der Steuerpflichtige kann dann Pflegekosten für sich selbst abziehen, aber auch Pflegekosten, die er für einen nahen Angehörigen trägt. In diesem Fall muss aber auch belegt werden, dass der Angehörige nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen.

 

Die genannten Pauschalen wirken sich unabhängig von der zumutbaren Belastung in voller Höhe aus.

Je nachdem, welche und wie viele der oben genannten Fälle auf Sie zutreffen, kann es sich lohnen, sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung genauer mit dem Thema der außergewöhnlichen Belastungen auseinander zu setzen. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, sprechen Sie mich gerne an oder schreiben mir eine Nachricht.