Der 31. Mai schwebt wie ein Damoklesschwert über den Steuerpflichtigen und ist in vielen Köpfen eingebrannt als der Termin, zu dem man auf jeden Fall seine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben sollte. Aber dieser Termin gilt nicht für jeden. #taxiteasy versucht daher passenderweise im Mai ein wenig Struktur in den Fristen-Dschungel der Einkommensteuer zu bringen.
Zunächst mal müssen Sie für Sich klären, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wenn Sie verpflichtet sind, gilt für Sie grundsätzlich die Frist 31. Mai. Sonst droht evtl. ein Verspätungszuschlag. Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Frist zu verlängern, sollten Sie Ihre Erklärung nicht bis zum 31. Mai fertig haben.
Sind Sie nicht verpflichtet, gelten für Sie gänzlich andere Fristen.
Es stellen sich also im Wesentlichen 4 Fragen, die ich im aktuellen Blogbeitrag beantworten möchte:
1. Frage: Sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Sie sind in folgenden Fällen verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen:
- Sie sind verheiratet und haben die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor gewählt.
- Sie haben Lohnersatzleistungen erhalten (Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, etc.).
- Sie haben gewerbliche oder selbständige Einkünfte über 410 EUR.
- Sie haben Mieteinnahmen über 410 EUR.
- Sie haben Kapitalerträge erzielt, die nicht dem inländischen Steuerabzug (Abgeltungsteuer) unterlegen haben.
- Sie haben einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen.
- Sie haben steuerpflichtige Einkünfte von verschiedenen Arbeitgebern bezogen.
- Sie sind unterjährig nach Deutschland gezogen oder aus Deutschland weggezogen.
- Sie sind Arbeitnehmer und Ihre Vorsorgeaufwendungen liegen unter 1.900 € (Dies ist oft bei Beamten, insbesondere bei Polizisten der Fall).
- Sie haben eine Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelmethode erhalten.
- Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, eine Erklärung einzureichen
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, beinhaltet aber die wichtigsten Fälle, aus denen sich eine Erklärungspflicht ergibt. In all diesen Fällen muss Ihre Erklärung am 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt sein.
2. Frage: Was passiert, wenn ich verpflichtet bin, eine Erklärung abzugeben, es aber nicht bis zum 31. Mai schaffe?
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Festsetzung liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer und 25.000 EUR nicht übersteigen.
3. Frage: Gibt es Möglichkeiten, den Verspätungszuschlag zu vermeiden?
Ja, es gibt drei Möglichkeiten, keinen Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe zahlen zu müssen:
- Sie geben Ihre Erklärung einfach später ab und hoffen, dass kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Falls ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, versuchen Sie einen Erlass zu beantragen. Bei diesem Vorgehen bleibt aber immer das Risiko, dass Sie keinen Erfolg haben und am Ende doch zahlen müssen (Stichwort: Ermessen des Finanzamtes).
- Sie rufen vor dem 31.5. beim Finanzamt an und bitten darum Ihre Erklärung etwas später einreichen zu dürfen. Eine offizielle Fristverlängerung wird nur noch in den seltensten Fällen gegeben, aber eventuell haben Sie Glück und Ihr Sachbearbeiter kann Ihnen versichern, dass er keinen Verspätungszuschlag festsetzen wird, wenn Sie z.B. bis zum 31.7. abgegeben haben. Probieren Sie es aus, vielleicht haben Sie auf diesem Weg schon Erfolg, wenn es zeitlich eng wird.
- Sie beauftragen einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen haben Sie in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit, Ihre Erklärung abzugeben. Diese Regelung dient der ganzjährigen Verteilung der Arbeit in den Steuerkanzleien und wird in der Regel von allen Finanzämtern mitgetragen. Sollten Sie mich mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen, rufe ich für Sie beim Finanzamt an und informiere bitte den Sachbearbeiter, die verlängerte Frist bis zum 31.12. zu vermerken.
4. Frage: Welche Fristen gelten, wenn ich nicht verpflichtet bin, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Sie sind beispielsweise Arbeitnehmer in Steuerklasse 1, haben keine Lohnersatzleistungen bezogen und auch sonst sind keine der oben genannten Besonderheiten bei Ihnen zutreffend. Sie müssen keine Steuererklärung abgeben, dürfen aber eine einreichen, wenn Sie eine Erstattung erwarten (Antragsveranlagung). Hierfür haben Sie 4 Jahre Zeit. Sie können also bis zum 31.12. diesen Jahres noch die Erklärungen der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 einreichen. Für die Steuererklärung des Jahres 2013 ist bei einer Antragsveranlagung die Frist bereits am 31.12.2017 abgelaufen.