Einer der letzten #taxiteasy Beiträge hat sich schon ausführlich mit dem Thema Geschenke beschäftigt. Mit den steuerlichen Auswirkungen von Geschenken, um genau zu sein. Bei Geschenken denkt man nicht direkt an Steuern, aber tatsächlich ist das Thema ein derart umfangreiches im Steuerrecht, dass ein zweiter #taxiteasy Beitrag geschrieben werden muss. Zuletzt ging es um Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde. Dieses Mal geht es um Geschenke und Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter. Passend zur Jahreszeit fallen in diese Kategorie natürlich auch Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter und die Ausgaben für die betriebliche Weihnachtsfeier.
Wir gehen von zwei grundsätzlichen, systematischen Annahmen aus:
- Ein Geschenk darf beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abgezogen werden.
- Auf der anderen Seite ist das Geschenk als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu sehen und muss daher dort auch wieder als Einnahme versteuert werden.
Da aber Geschenke erheblich an Wirkung verlieren, wenn damit weitere steuerliche Pflichten für den Beschenkten / Mitarbeiter einhergehen, gibt es zahlreiche Regelungen und Freigrenzen, die den Beschenkten von der Besteuerung befreien. Der Betriebsausgabenabzug bleibt dem Arbeitgeber aber erhalten.
1. monatlicher Sachbezug
Der Arbeitgeber darf jedem seiner Mitarbeiter jeden Monat einen Sachwert in Höhe von maximal 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei schenken. Viele Betriebe schenken Ihren Mitarbeitern jeden Monat einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro. Die Kosten sind beim Arbeitgeber in voller Höhe abzugsfähig, der Beschenkte muss aber keine Steuern und Abgaben für den Empfang dieses Sachbezugs zahlen.
2. Geschenk zu persönlichem Ereignis (Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Geburt des Kindes):
Wenn es einen persönlichen Anlass gibt, darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter natürlich auch etwas schenken. Wenn er dabei die Grenze von 60 Euro nicht überschreitet, bleibt auch dieses Geschenk steuer- und sozialversicherungsfrei.
3. Weihnachtsfeier:
Der Arbeitgeber darf für jeden seiner Mitarbeiter maximal 110 Euro für die Weihnachtsfeier inkl. Weihnachtsgeschenk ausgeben, wenn er möchte, dass diese Ausgaben bei seinen Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Er darf aber z.B. noch ein Sommerfest ausrichten, bei dem er nochmal einen Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter zur Verfügung hat.
Was passiert aber, wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden?
Dann treffen beide unserer Grundannahmen zu. Das Geschenk ist abzugsfähige Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, muss aber vom Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden. Entweder wird der Wert des Geschenks über die Lohnabrechnung mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters von ihm selbst versteuert. In der Regel wird aber der Arbeitgeber eine pauschale Steuer von 30 % auf das Geschenk bezahlen, damit sein Mitarbeiter das Geschenk nicht versteuern muss und es auch uneingeschränkt als Geschenk empfinden kann.
Ein weiteres spezielles Thema zu Geschenken und Aufmerksamkeiten ist die Bewirtung von Mitarbeitern:
Aufmerksamkeiten sind als Betriebsausgabe beim Arbeitgeber abzugsfähig und führen nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn beim Mitarbeiter.
- Als Aufmerksamkeiten gelten Getränke und Genussmittel im Betrieb: Kaffee, Wasser, Kekse, Gummibärchen, ein Obstkorb.
- Die Verpflegung im Büro im Rahmen von außergewöhnlichem Arbeitseinsatz gilt auch als Aufmerksamkeit. Das sind z.B. Besprechungen, die länger dauern als üblich, abendliche Überstunden, weil das Projekt abgeschlossen werden muss, etc.. Hier gilt wieder die oben bereits genannte Freigrenze von 60 Euro pro Anlass und Mitarbeiter, da es sich bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz auch um einen besonderen Anlass handelt.
- Keine steuerfreie Aufmerksamkeit ist die Bewirtung der Arbeitnehmer in einem Restaurant. Hier gelten daher die oben genannten Sachbezugsgrenzen.
- Mahlzeiten ohne besonderen Anlass sind auch keine steuerfreie Aufmerksamkeit: Der Sachbezug ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Tankgutschein pro Monat in Höhe von 44 Euro erhält oder wenn die Bewirtung teurer als 44 Euro ist.
Bewirtung auf einer Geschäftsreise: Die Bewirtungskosten sind zu 100 % abzugsfähig für den Arbeitgeber (Bei Geschäftsessen dürfte er nur 70 % abziehen). Den Bezug der Bewirtung muss der Arbeitnehmer nicht versteuern, wenn er sonst Verpflegungsmehraufwand hätte geltend machen können.
Bewirtung im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung: Bei einer geschäftlichen Bewirtung sind nur 70 % der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn an dem Abendessen auch Mitarbeiter teilnehmen, gelten die 70 % auch für die eigenen Arbeitnehmer, anders als im Geschäftsreisen-Beispiel Nr. 2. Auch hier ist die Bewirtung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.