Viele Lehrer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da sie außer ihrem Gehalt keine weiteren Einkünfte haben und die monatliche Lohnsteuer mit Steuerklasse 1 oder 4 festgesetzt wird. Trotzdem wird es sich für die allermeisten von Ihnen lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. 1000 Euro Werbungskosten werden pauschal bei der Berechnung der Lohnsteuer in Steuerklasse 1 und 4 angenommen. Alles, was darüber hinausgeht, führt zu einer Steuererstattung in der Einkommensteuererklärung. Der Aufwand der Steuererklärung lohnt sich also immer dann, wenn man deutlich mehr als 1000 Euro Werbungskosten nachweisen kann. Warum gerade Lehrer oft darüber liegen, möchte ich nachfolgend erläutern:
Arbeitszimmer:
Die Kosten für ein Arbeitszimmer kann nur der Arbeitnehmer absetzen, der an seiner Arbeitsstätte keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung hat und zu Hause einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer eingerichtet hat, der nicht gleichzeitig Wohn-, Schlaf- oder Gästezimmer ist. Die erste Bedingung ist bei vielen Arbeitnehmern ein Ausschlusskriterium, bei den meisten Lehrern jedoch erfüllt, da sie in der Schule kein Arbeitszimmer zur Verfügung haben. Der Hauptteil der Arbeitszimmerkosten besteht meistens aus der anteiligen Miete der Wohnung bzw. der anteiligen Abschreibung der Immobilie/Eigentumswohnung und den Fremdkapitalzinsen. Aber auch Nebenkosten wie Müllgebühren, Heizung, Reinigung, Schornsteinfeger, etc. können umgelegt werden. Maximal darf der Lehrer 1.250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer ansetzen. Die Einrichtung des Arbeitszimmers unterliegt nicht der Obergrenze, sondern kann in voller Höhe abgesetzt werden, sogar dann, wenn die Voraussetzungen für den Ansatz des Arbeitszimmers nicht erfüllt sind.
Laptop:
Wenn der Laptop unter 800 Euro kostet, kann er als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr des Kaufes komplett angesetzt werden. Teurere Notebooks werden über 3 Jahre abgeschrieben. Das Finanzamt erkennt eine berufliche Nutzung des Laptops von 50 % bei Lehrern immer an, das heißt, dass 50 % der Anschaffungskosten immer angesetzt werden können. Einen höheren beruflichen Nutzungsanteil muss man nachweisen. Das dürfte in der Praxis oft schwierig darstellbar sein.
Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte:
Für jeden Entfernungs-km von der Wohnung bis zur Schule kann der Lehrer 0,30 € ansetzen, und das für jeden Tag, den er zur Schule fährt. 192 Tage werden bei Lehrern ohne Nachweis anerkannt. Sollte die Schule an mehr als 192 Tagen aufgesucht werden, ist es ratsam die Arbeitstage in einer Liste zu dokumentieren, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden kann. Liegt die Wohnung 20 km von der Schule entfernt und wurde 200 Tage im Jahr aufgesucht, setzt man 200 x 20km X 0,30ct = 1.200 € Fahrtkosten an.
Zusätzliche Fahrtkosten:
Gab es zusätzliche Fahrten mit dem Privat-Pkw? Klassenfahrt, Projekttage, Praktikumsbesuch, Jugend trainiert, Klassenausflug, Fortbildung, etc. In diesen Fällen darf der Lehrer jeden tatsächlich gefahrenen km mit 0,30 € ansetzen, nicht nur die Entfernungs-km. Exceltabelle anlegen, Fahrten eintragen, km zusammen rechnen: Das wird dem Finanzamt in aller Regel als Nachweis genügen.
Fortbildung:
Die selbst bezahlten Kursgebühren einer beruflichen Fortbildung sind auch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Arbeitsmittel:
Schreibmaterial, Blöcke, Bücher, Unterrichtsmaterialien, Bürobedarf, Porto, Laminiergerät. Alles, was der Lehrer an Arbeitsmitteln für die Ausübung seines Berufs benötigt, kann er ansetzen. 110 Euro erkennen die meisten Finanzämter in der Regel ohne Nachweis an. Lehrer liegen jedoch mit einer Einzelaufstellung ihrer Kosten erfahrungsgemäß meistens darüber, so dass sich auch hier der Aufwand lohnt Belege zu sammeln und die Kosten in einer Exceltabelle zu erfassen.
Verpflegungsmehraufwand:
Wenn die berufliche Tätigkeit einmal nicht in der Schule oder zu Hause ausgeübt wird (Fortbildung, Klassenfahrt, etc.), die Abwesenheit von zu Hause dabei länger als 8 Stunden beträgt und man sich selbst mit Speisen und Getränken versorgen muss, darf man für jeden Tag 12 € als Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Bei mehrtägigen dienstlichen Reisen werden für den An- und Abreisetag 12 € und für die Tage dazwischen 24 € angesetzt.
Kommunikationskosten:
Lehrer sind telefonisch erreichbar, für Schüler und Eltern, oft sogar über Handy, per Whatsapp oder Email. Kommunikationskosten entstehen jedem Lehrer. 20 % aller Kommunikationskosten (Handy, Internet, Festnetz) werden in der Regel als beruflich veranlasst anerkannt. Einen höheren beruflichen Anteil müsste man auch hier wieder belegen. Es müssen nicht zwingend die Rechnungen aller 12 Monate ausgewertet werden. Man darf auch drei aufeinanderfolgende Monate aufsummieren und diese dann mit vier multiplizieren.
Sportkleidung:
Das schwierigste Thema in der Einkommensteuererklärung ist die Sportkleidung bei Sportlehrern. Berufskleidung darf nur dann angegeben werden, wenn eine private Nutzung der Kleidung ausgeschlossen ist. Auch wenn dies bei einem Sportlehrer tatsächlich der Fall sein sollte, ist das mitunter schwierig nachzuweisen. In manchen Fällen werden die Sportkleidung und die Reinigung der Sportkleidung aber auch anerkannt, ohne dass ein Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung verlangt wird. Sogar ein pauschaler Ansatz der Reinigung von Sportkleidung in Höhe von z.B. 5 Euro monatlich wurde schon anerkannt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht und wenn das Finanzamt die ausschließlich berufliche Nutzung belegt haben möchte, wird es dem Lehrer oft schwer fallen, genau dies nachzuweisen.
Kontoführungsgebühren:
Kontoführungsgebühren werden pauschal mit 16 Euro pro Jahr anerkannt. Höhere Kosten müssen belegbar sein.