Steuerklassen, Lohnsteuer, Einkommensteuer

Für viele ist es nichts Neues. Aber ich stelle in Mandantengesprächen immer wieder fest, dass lange nicht jedem der Zusammenhang zwischen seiner Steuerklassenwahl und der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer klar ist. Es gibt nämlich keinen. Die Wahl der Steuerklassen hat keine Auswirkung auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer, sondern lediglich auf die zeitliche Verteilung Ihrer Einkommensteuerzahlungen.

 

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber für den Abnehmer an das Finanzamt abführen muss. Aus diesem Grund behält er einen Teil des Gehaltes ein, dass er nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, sondern an das Finanzamt überweist.  Die Steuerklasse des Arbeitnehmers sagt aus, wieviel Lohnsteuer sein Arbeitgeber jeden Monat als Vorauszahlung ans Finanzamt überweist. 

 

Standardmäßig ist der Arbeitnehmer in Steuerklasse I. Wenn er keine weiteren Einkünfte hat, keine Werbungskosten, keine Sonderausgaben außer der üblichen Sozialversicherung und Kirchensteuer und auch keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, wird in der Steuererklärung meistens keine hohe Nachzahlung oder Erstattung herauskommen, da die Steuerklasse I so gewählt ist, dass die Summe der zwölf Lohnsteuerzahlungen im Standardfall fast genau der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer entsprechen. Der Aufwand, eine Einkommensteuererklärung abzugeben lohnt sich daher oft nicht, in den meisten Fällen besteht auch keine Verpflichtung dazu.

 

Sobald jemand aber hohe Kosten geltend machen kann, ist die Bemessung der Lohnsteuerzahlungen in der Steuerklasse I zu hoch und derjenige kann einen Teil der von seinem Arbeitgeber ans Finanzamt gezahlten Lohnsteuer zurückbekommen. In diesem Fall lohnt es sich natürlich, freiwillig eine Erklärung abzugeben, auch wenn keine Verpflichtung dazu besteht.

 

Verheiratete werden standardmäßig in Steuerklasse IV erfasst. Die Steuerklasse bemisst die Lohnsteuer genauso wie die Steuerklasse I, Steuerklasse IV sagt lediglich aus, dass der Steuerpflichtige verheiratet ist. Die Ehepartner haben aber auch die Möglichkeit, dass einer der beiden in Steuerklasse III wechselt, der andere muss dann zwangsläufig Steuerklasse V wählen. Der Partner in Steuerklasse drei zahlt wesentlich weniger Lohnsteuer als in der Standardklasse IV, der Partner in Steuerklasse V hat vergleichsweise höhere Lohnsteuerzahlungen. Mit dieser Steuerklassenwahl zahlen die Ehepartner oft wesentlich mehr oder weniger Lohnsteuer als sie tatsächlich an Einkommensteuer zu zahlen haben. Weil dem Finanzamt in diesem Fall oft eine Nachzahlung zusteht, besteht bei der Steuerklassenwahl III/V die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

 

Die Steuerklasse II ist für Alleinerziehende vorgesehen, die Steuerklasse VI für Arbeitnehmer mit einem zweiten Anstellungsverhältnis. Da im ersten Anstellungsverhältnis schon Freibeträge, Werbungskostenpauschalen, Sonderausgabenabzug, etc. in die Berechnung der Lohnsteuerzahlung einbezogen wurden, können diese Vergünstigungen beim zweiten Arbeitsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen werden und die Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse 6 ist damit regelmäßig sehr hoch. Oft bekommt man aber auch hier durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung am Jahresende wieder einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurück.